Mit negativer Schufa bekommen Sie Strom über die Grundversorgung oder passende Tarife. Rechte, Kosten und nächste Schritte im Überblick.
Der Grundversorger muss seine Preise im Internet veröffentlichen (§ 36 Abs. 1 EnWG). Suchen Sie das Preisblatt der Grundversorgung und tragen Sie Arbeitspreis und Grundpreis mit Umsatzsteuer ein.
Steht auf Ihrer letzten Abrechnung.
Aus dem Preisblatt, zum Beispiel 38,5.
Aus dem Preisblatt, zum Beispiel 14,90.
Tragen Sie Arbeitspreis und Grundpreis ein, dann erscheint die Rechnung.
Wer eine negative Schufa hat, bleibt nicht ohne Strom: Der Grundversorger in Ihrem Netzgebiet muss Haushaltskunden grundsätzlich beliefern. Der Preis ist häufig höher als bei Wechseltarifen. Der Rechner zeigt, was die Grundversorgung im Monat kostet.
Die verlässlichste Antwort ist der Grundversorger. Er muss zu seinen veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden versorgen (§ 36 Abs. 1 EnWG). Das Gesetz knüpft diese Pflicht an den Haushaltskunden, nicht an seinen Schufa-Score. Als Ausnahmen nennt es die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Versorgung und einen Sonderfall im Anschluss an eine Ersatzversorgung.
Der Grundversorgungsvertrag ist damit ein sicherer Ausgangspunkt. Ein Dauerzustand muss er nicht sein: Sobald ein Wechsel möglich ist, zeigt Ihnen der Vergleich oben die Alternativen.
Grundversorger ist in jedem Netzgebiet das Unternehmen, das dort die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Abs. 2 EnWG). Die Netzbetreiber stellen das alle drei Jahre fest und veröffentlichen das Ergebnis. Auf der Seite Netzbetreiber finden sehen Sie, wie Netzbetreiber, Grundversorger und Anbieter zusammenhängen.
Der Grundversorger muss seine Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen (§ 36 Abs. 1 EnWG). Suchen Sie auf seiner Website nach dem Preisblatt der Grundversorgung. Arbeitspreis und Grundpreis daraus tragen Sie in den Vorauszahlungs-Rechner ein.
Häufig ja. Wie groß der Unterschied an Ihrer Adresse ist, zeigt der Vergleich ganz oben, der Tarife nebeneinander stellt. Der Rechner rechnet die Grundversorgung auf einen Monatsbetrag um, damit Sie planen können, was jeden Monat auf Sie zukommt.
Eine Vorauszahlung nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur Annahme besteht, dass Sie nicht rechtzeitig zahlen (§ 14 Abs. 1 StromGVV). Wer eine Vorauszahlung nicht leisten will oder kann, muss mit einer Sicherheit in angemessener Höhe rechnen (§ 15 StromGVV). Statt einer Vorauszahlung kann der Grundversorger auch ein Prepaid-System einrichten. Alle Einzelheiten stehen auf der Seite Strom mit Vorkasse, Kaution oder Prepaid.
Bei Wechseltarifen entscheidet der Anbieter. Mögliche Wege sind:
Nach Art. 15 DSGVO können Sie von der Schufa eine Kopie der über Sie gespeicherten Daten verlangen. Die Datenkopie ist kostenlos, mindestens einmal im Jahr, und lässt sich direkt bei der Schufa bestellen (meineschufa.de). Bestellen Sie sie nur dort und nicht über Drittanbieter.
Prüfen Sie die Angaben auf Fehler und veraltete Einträge, bevor Sie sich bewerben oder wechseln.
Ein Anbieterwechsel löscht Rückstände nicht. Wie Mahnung, Androhung und Ankündigung einer Stromsperre ablaufen und was Sie dagegen tun können, steht auf der Seite Strom trotz Stromschulden.
Wer erst kurz hier lebt, hat oft noch keine Schufa-Daten. Das ist etwas anderes als ein negativer Eintrag. Die Grundversorgung gilt für jeden Haushaltskunden (§ 36 Abs. 1 EnWG), und auch Tarife ohne Schufa-Prüfung kommen in Frage. Now Check berät Sie dazu auch auf Arabisch.
Die Grundversorgungspflicht in § 36 EnWG bezieht sich auf die Versorgung in Niederspannung (Strom) und in Niederdruck (Gas). Haushaltskunden werden also auch mit Gas grundsätzlich vom Grundversorger beliefert. Für die Einzelheiten bei Gas gibt es eine eigene Verordnung, die Gasgrundversorgungsverordnung. Tarife ohne Schufa-Prüfung für Gas finden Sie auf der Seite Gas ohne Schufa.
Ja, über die Grundversorgung. Der Grundversorger muss Haushaltskunden grundsätzlich beliefern (§ 36 Abs. 1 EnWG). Bei Wechseltarifen entscheidet der Anbieter.
Jahresverbrauch mal Arbeitspreis, plus zwölf Mal den Grundpreis, geteilt durch zwölf. Der Vorauszahlungs-Rechner auf dieser Seite macht das mit Ihren Zahlen.
Auf der Website des Grundversorgers. Er muss seine Allgemeinen Preise im Internet veröffentlichen (§ 36 Abs. 1 EnWG).
Nur wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen (§ 14 Abs. 1 StromGVV). Eine feste Regel für alle Kunden gibt es nicht.
Eine Kopie der über Sie gespeicherten Daten nach Art. 15 DSGVO. Sie ist kostenlos und lässt sich direkt bei der Schufa bestellen.
Ja. Die Grundversorgungspflicht betrifft die Versorgung in Niederspannung und Niederdruck, also Strom und Gas (§ 36 Abs. 1 EnWG).
Das Unternehmen, das in Ihrem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Abs. 2 EnWG). Die Netzbetreiber stellen das alle drei Jahre fest.
Nein. Offene Rückstände beim bisherigen Lieferanten bleiben bestehen. Ratenzahlung oder Stundung klären Sie direkt mit ihm.
Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: 9. Oktober 2026.