Auch mit Zahlungsrückstand bekommen Sie grundsätzlich Strom. Hier stehen die Fristen bei drohender Stromsperre und Ihre Möglichkeiten.
Stromschulden bedeuten nicht, dass der Strom sofort abgestellt wird. Der Lieferant muss zuerst mahnen, die Unterbrechung androhen und ihren Beginn später ankündigen. Wer einen neuen Vertrag braucht, kann sich auf die Grundversorgung berufen oder Tarife ohne Schufa-Prüfung vergleichen.
Bei Haushaltskunden regelt § 41f EnWG, wann ein Energielieferant die Versorgung wegen Nichtzahlung unterbrechen lassen darf. Der Ablauf hat vier Schritte:
Ohne vorherige Androhung ist eine Unterbrechung nur in besonderen Fällen erlaubt, zum Beispiel wenn verhindert werden soll, dass Strom unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtung genutzt wird (§ 19 StromGVV).
Eine Unterbrechung ist nicht verhältnismäßig, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn durch die Unterbrechung wegen gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht (§ 41f Abs. 2 EnWG). Trifft das auf Sie oder jemanden in Ihrem Haushalt zu, teilen Sie es dem Lieferanten möglichst früh mit.
Ein Anbieterwechsel löscht offene Rückstände nicht: Die Forderung des bisherigen Lieferanten bleibt bestehen. Strom brauchen Sie trotzdem. Dafür gibt es zwei Wege.
Der Grundversorger in Ihrem Netzgebiet muss Haushaltskunden grundsätzlich beliefern (§ 36 EnWG). Er darf aber eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen Grund zur Annahme besteht, dass Sie nicht rechtzeitig zahlen (§ 14 StromGVV), oder eine Sicherheit (§ 15 StromGVV). Was das bedeutet, erklären wir auf der Seite Strom mit Vorkasse, Kaution oder Prepaid.
Der Vergleich oben zeigt Tarife von Anbietern, die keine Schufa-Prüfung durchführen und deren Angabe wir manuell geprüft haben. Die Auswahl ist nicht an jeder Adresse gleich groß. Mehr dazu auf Strom ohne Schufa und für Gas auf Gas ohne Schufa.
In der Regel nicht. Der Lieferant muss zuerst mahnen und die Unterbrechung androhen. Frühestens vier Wochen nach der Androhung darf er sie veranlassen, und den Beginn muss er acht Werktage vorher brieflich ankündigen (§ 41f EnWG). Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen, etwa bei Umgehung der Messeinrichtung (§ 19 StromGVV).
Grundsätzlich muss der Grundversorger Haushaltskunden beliefern (§ 36 Abs. 1 EnWG). Er darf aber eine Vorauszahlung (§ 14 StromGVV) oder eine Sicherheit (§ 15 StromGVV) verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Vereinbarung, mit der die Unterbrechung der Grundversorgung abgewendet werden kann. Der Grundversorger muss sie auf Verlangen innerhalb einer Woche, spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung, in Textform anbieten und verständlich erläutern. Was sie enthalten muss, regelt § 41g EnWG.
§ 41f EnWG spricht allgemein von der Energieversorgung und gilt damit für Strom und Gas. Die Regeln zur Abwendungsvereinbarung in § 41g EnWG betreffen die Grundversorgung mit Strom oder Gas.
Bei einer Schuldnerberatung, der Verbraucherzentrale, dem Sozialamt oder dem Jobcenter. Der Lieferant muss in der Androhung der Unterbrechung auf örtliche Hilfsangebote hinweisen.
Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: 9. Oktober 2026.