Wann der Grundversorger Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen darf und was Sie davon zurückbekommen.
In der Grundversorgung darf der Anbieter Vorauszahlung oder eine Sicherheit verlangen, wenn der Einzelfall dafür einen Grund gibt. Die Verordnung legt fest, wie hoch das sein darf, wie Sie informiert werden müssen und wann Sie das Geld zurückbekommen.
Diese Regeln gelten für die Grundversorgung und die Ersatzversorgung. Bei Wechseltarifen gelten die Vertragsbedingungen des jeweiligen Anbieters.
Nur wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen (§ 14 Abs. 1 StromGVV). Das ist keine Pauschalregel, sondern setzt einen Grund im Einzelfall voraus. Außerdem gilt:
Sind Sie zu einer Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe eine Sicherheit verlangen (§ 15 StromGVV). Dazu gilt:
Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger bei Ihnen einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder ein vergleichbares Vorauszahlungssystem einrichten. Für solche Systeme gelten zusätzliche Anforderungen aus dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 14 Abs. 3 StromGVV).
Außerhalb der Grundversorgung legt der Anbieter die Zahlungsbedingungen in seinen Vertragsunterlagen fest. Prüfen Sie vor dem Abschluss:
Der Rechner oben zeigt Tarife von Anbietern ohne Schufa-Prüfung. Die Zahlungsbedingungen entnehmen Sie den Vertragsunterlagen des Anbieters. Mehr zum Thema auf Strom ohne Schufa.
Nein. Eine Vorauszahlung darf er nur verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (§ 14 Abs. 1 StromGVV).
Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann (§ 15 Abs. 4 StromGVV).
Ja. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst (§ 15 Abs. 2 StromGVV).
Sind Sie in Verzug und zahlen nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich, kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. In der Zahlungsaufforderung muss er darauf hinweisen (§ 15 Abs. 3 StromGVV).
Ein Bargeld- oder Chipkartenzähler oder ein vergleichbares Vorauszahlungssystem. Der Grundversorger kann es statt einer Vorauszahlung einrichten (§ 14 Abs. 3 StromGVV).
Für Gas gibt es eine eigene Verordnung, die Gasgrundversorgungsverordnung. Hier erklären wir die Regeln für Strom. Tarife ohne Schufa-Prüfung für Gas finden Sie auf der Seite „Gas ohne Schufa“.
Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: 9. Oktober 2026.