Die Grundversorgung steht Ihnen grundsätzlich zu. Hier steht, wie Sie Strom bekommen, auch wenn Anbieter Sie ablehnen.
Wenn Wechseltarife abgelehnt werden, bleibt der Weg über den Grundversorger. Er muss Haushaltskunden grundsätzlich beliefern. Daneben gibt es Tarife von Anbietern, die auf die Schufa-Prüfung verzichten.
Viele Anbieter holen vor dem Vertragsabschluss eine Bonitätsauskunft ein, zum Beispiel bei der Schufa. Fällt sie schlecht aus oder fehlt sie, können sie den Vertrag ablehnen. Das betrifft die Wechseltarife. Die gesetzliche Pflicht zur Belieferung nach § 36 EnWG trifft den Grundversorger.
Der Grundversorger beliefert Haushaltskunden zu den veröffentlichten Bedingungen, solange die Versorgung für ihn nicht aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist (§ 36 Abs. 1 EnWG). Wer Grundversorger ist, hängt von Ihrem Netzgebiet ab. Den Unterschied zwischen Netzbetreiber, Grundversorger und Anbieter erklären wir auf der Seite Netzbetreiber finden.
Der Grundversorger darf unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit verlangen. Die Regeln dazu stehen auf Strom mit Vorkasse, Kaution oder Prepaid.
Der Rechner oben ist auf Anbieter gefiltert, die auf die Schufa-Prüfung verzichten und deren Angabe wir manuell geprüft haben. Geben Sie Ihre Postleitzahl und Ihren Verbrauch ein, um die Tarife für Ihre Adresse zu sehen. Hintergründe finden Sie auf Strom ohne Schufa.
Bestehen noch offene Rechnungen bei einem früheren Lieferanten, klären Sie diese zuerst oder vereinbaren Sie eine Ratenzahlung. Wie eine drohende Stromsperre abläuft, steht auf Strom trotz Stromschulden.
Fehlt Ihre Schufa-Historie, weil Sie erst kurz hier leben, ist das kein negativer Eintrag. Auch dann kommen die Grundversorgung und Tarife ohne Schufa-Prüfung in Frage. Now Check berät Sie dazu auch auf Arabisch.
Mit vollständigen Angaben geht die Anfrage beim Grundversorger oder bei einem Anbieter schneller. Legen Sie sich diese Angaben zurecht:
Wie die Anmeldung insgesamt abläuft, steht auf der Seite Strom und Gas anmelden. Ihren Verbrauch können Sie auf der Seite Stromverbrauch schätzen einschätzen.
Die gesetzliche Pflicht zur Belieferung nach § 36 EnWG betrifft den Grundversorger. Bei anderen Tarifen können Anbieter nach eigenen Kriterien entscheiden, ob sie einen Vertrag abschließen.
Grundsätzlich ja (§ 36 Abs. 1 EnWG). Er darf aber unter den Voraussetzungen der §§ 14 und 15 StromGVV eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit verlangen.
Sie richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, muss das angemessen berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 2 StromGVV).
Ja, auch einige Gasanbieter verzichten auf die Schufa-Prüfung. Die Übersicht finden Sie auf der Seite „Gas ohne Schufa“.
Schreiben Sie uns über die Seite Kontakt. Wir schauen gemeinsam, welche Tarife für Ihre Adresse in Frage kommen, auch auf Arabisch. Eine Zusage können wir nicht geben, weil die Entscheidung beim Anbieter liegt.
Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Gesetzestexte: 9. Oktober 2026.