Strom wechseln ohne Schufa: Wann kündigen, beauftragen und starten?
Ein Wechsel ohne Schufa-Prüfung ist eine Frage der Termine. Der Zeitplaner zeigt, bis wann Sie kündigen müssen, wann Sie den Wechsel beauftragen sollten und ab wann der neue Lieferant frühestens beliefert. Für Grundversorgung und Sondervertrag.
- Kostenlos und unverbindlich
- Mit Rechner und Quellen
- Stand Oktober 2026
Zeitplaner für Ihren Wechsel
Vertragsart wählen, Termine ablesen.
Wählen Sie Ihren Vertrag. Beim Sondervertrag brauchen wir Vertragsende und Kündigungsfrist.
Beim Wechsel zählt der Kalender
Viele suchen „Strom wechseln ohne Schufa“ und meinen die Frage, ob ein Anbieter sie nimmt. Genauso wichtig ist die Frage, wann Sie wechseln können. Drei Zeitpunkte bestimmen den Ablauf: das Datum, bis zu dem Sie kündigen müssen, das Datum, bis zu dem der Wechsel beauftragt sein sollte, und der Tag, an dem der neue Lieferant beginnt.
Welche Tarife ohne Schufa-Prüfung möglich sind, zeigt Schufa-frei Strom wechseln. Diese Seite ergänzt sie um die Termine.
Grundversorgung: Zwei Wochen Frist
Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung braucht die Textform, der Grundversorger muss sie unverzüglich bestätigen und das Vertragsende nennen, und er darf keine gesonderten Entgelte für die Kündigung verlangen (§ 20 StromGVV). Der Zeitplaner nimmt als Kündigungsdatum den heutigen Tag. Frühestens zwei Wochen später endet die Grundversorgung.
In vielen Fällen erledigt der neue Anbieter die Kündigung des alten Vertrags in Ihrem Auftrag. Kündigen Sie den alten Vertrag nicht, bevor der neue abgeschlossen ist.
Sondervertrag: Die Frist steht im Vertrag
Bei Sonderverträgen legt der Vertrag die Laufzeit und die Kündigungsfrist fest. Beides steht in der Vertragsbestätigung oder in den Vertragsbedingungen. Der Zeitplaner rechnet vom Ende der Laufzeit zurück: Bei einem Vertragsende am 31. Januar 2027 und einer Frist von einem Monat muss die Kündigung spätestens am 31. Dezember 2026 beim Lieferanten sein.
Haben Sie die Frist verpasst, gelten die Regeln Ihres Vertrags, meist eine Verlängerung. Prüfen Sie außerdem, ob Ihr Schreiben zu einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht erwähnt. Das Datum steht dort.
- Laufzeit und Ende der Vertragsbindung
- Kündigungsfrist in Wochen oder Monaten
- Verlängerungsregel, wenn nicht gekündigt wird
- Hinweise auf Sonderkündigungsrechte, zum Beispiel in Preisänderungsschreiben
Strom-Tarife ohne Schufa-Prüfung für Ihre Adresse
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Wir zeigen Anbieter, die laut Angabe keine Schufa-Prüfung durchführen und von Now Check geprüft wurden.
Der Wechsel selbst dauert höchstens drei Wochen
Ist gekündigt und der neue Vertrag abgeschlossen, läuft die technische Umstellung zwischen den Lieferanten und dem Netzbetreiber. Nach § 20a EnWG darf ein Lieferantenwechsel höchstens drei Wochen dauern. Deshalb nennt der Zeitplaner ein Datum, bis zu dem Sie den Wechsel beauftragen sollten, damit der neue Lieferant am Tag nach dem Vertragsende beginnt: drei Wochen vor dem Lieferbeginn.
Die richtige Reihenfolge
- 1Tarif aussuchen
Vergleichen Sie Gesamtpreis im Jahr, Laufzeit, Kündigungsfrist und Zahlungsbedingungen. Tarife ohne Schufa-Prüfung finden Sie unter Strom ohne Schufa.
- 2Termine im Zeitplaner prüfen
Wählen Sie Ihre Vertragsart und lesen Sie die Termine ab.
- 3Neuen Vertrag abschließen
Der neue Lieferant meldet den Wechsel an und erledigt oft die Kündigung.
- 4Bestätigung abwarten
Erst wenn Beginn und Ende bestätigt sind, ist der Wechsel sicher. Heben Sie die Bestätigungen auf.
- 5Zählerstand dokumentieren
Notieren Sie am Stichtag den Zählerstand und vergleichen Sie ihn mit der Schlussrechnung.
Zwei Beispiele mit erfundenen Daten
Sondervertrag: Ihre Laufzeit endet am 31. Januar 2027, die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Die Kündigung muss spätestens am 31. Dezember 2026 beim Lieferanten sein. Der neue Lieferant beginnt am 1. Februar 2027. Damit der Wechsel sicher rechtzeitig fertig ist, beauftragen Sie ihn spätestens am 11. Januar 2027, drei Wochen vor dem Lieferbeginn.
Grundversorgung: Sie kündigen heute, am 14. Oktober 2026, in Textform. Die Grundversorgung endet frühestens am 28. Oktober 2026, der neue Lieferant kann am 29. Oktober 2026 beginnen. Das späteste Beauftragungsdatum für einen nahtlosen Wechsel, der 8. Oktober, liegt schon hinter Ihnen. Der Wechsel klappt trotzdem, nur eventuell einige Tage später.
Checkliste vor dem Wechsel
- Vertragsart, Laufzeit und Kündigungsfrist notiert
- Kündigungsdatum im Kalender eingetragen, mit Puffer für den Postweg
- Zahlungsbedingungen des neuen Tarifs gelesen
- Bestätigung von Beginn und Ende des Wechsels aufgehoben
- Zählerstand am Stichtag notiert und fotografiert
Droht eine Versorgungslücke?
In der Regel nicht. Auch wenn es beim neuen Lieferanten zu Verzögerungen kommt, werden Sie in jedem Fall mit Strom versorgt. Das ist gesetzlich so gedacht: Haushaltskunden fallen nicht ins Leere. Beachten Sie aber die Kündigungsfrist Ihres bisherigen Vertrags, sonst zahlen Sie womöglich doppelt.
Wechseln mit offener Rechnung?
Haben Sie Rückstände beim bisherigen Lieferanten, bleiben sie nach dem Wechsel bestehen. Wie Sie beide Wege rechnen, zeigt Stromsperre und Anbieterwechsel. Droht eine Sperre, hilft der Notfall-Plan unter Schnelle Hilfe bei Stromsperre.
Typische Fehler beim Wechsel
- Den alten Vertrag kündigen, bevor der neue abgeschlossen ist
- Das Vertragsende mit dem Kündigungsdatum verwechseln
- Die Verlängerungsregel im Vertrag nicht kennen
- Den Wechsel zu spät beauftragen und deshalb einige Tage in der Grundversorgung bleiben
- Den Zählerstand am Stichtag nicht festhalten
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Grundversorgung?
Kostet die Kündigung der Grundversorgung etwas?
Wie lange dauert ein Anbieterwechsel?
Was ist, wenn ich die Kündigungsfrist verpasst habe?
Muss ich selbst kündigen?
Wechselt man ohne Schufa-Prüfung genauso schnell?
Wo finde ich Tarife ohne Schufa-Prüfung?
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Quellen und weiterführende Informationen
- § 20 StromGVV: Kündigung
- § 20a EnWG: Lieferantenwechsel
- Stadt Heidelberg: Stromanbieter wechseln (Verfahrensbeschreibung)
- § 36 EnWG: Grundversorgungspflicht
Stand: 14. Oktober 2026. Alle Angaben dienen der Information und sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und die Schreiben Ihres Lieferanten. Fristen und Regeln können sich ändern.
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