Schnelle Hilfe bei Stromsperre: Ihr Notfall-Plan in vier Fragen
Wenn die Stromsperre droht, zählt jeder Tag. Beantworten Sie vier kurze Fragen und Sie bekommen eine geordnete Checkliste: was heute zu tun ist, was in den nächsten Tagen und was vor Ablauf der Frist. Alles auf Grundlage der aktuellen Regeln.
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- Stand Oktober 2026
Ihr Notfall-Plan
Vier Fragen, eine Checkliste. Ihre Antworten bleiben im Browser.
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So nutzen Sie den Notfall-Plan
Der Plan fragt nach Ihrer Lage, Ihrem Tarif, möglichen Sozialleistungen und einer gesundheitlichen Gefährdung im Haushalt. Daraus entsteht eine Liste, die Sie abhaken können. Die Reihenfolge ist wichtig: Zuerst kommen die Schritte, die Fristen sichern, dann die, die Geld sparen oder Hilfe organisieren.
Die Regeln stammen aus § 41f und § 41g EnWG in der Fassung seit dem 23. Dezember 2025. Sie gelten für Haushaltskunden. Was Ihr Lieferant Ihnen schreibt, bleibt trotzdem maßgeblich, vor allem die Daten in den Schreiben.
Die ersten 60 Minuten nach der Androhung
Auch ohne den Plan gibt es vier Dinge, die sich fast immer lohnen:
- 1Ruhe bewahren und sortieren
Eine Androhung ist keine Abschaltung. Zwischen Androhung und Beginn der Unterbrechung liegen mindestens vier Wochen, und der Beginn muss acht Werktage vorher brieflich angekündigt werden (§ 41f EnWG).
- 2Schreiben fotografieren
Fotografieren oder scannen Sie Mahnung, Androhung und Ankündigung. Notieren Sie, wann Sie jedes Schreiben erhalten haben.
- 3Datum ausrechnen
Der Fristenrechner auf der Seite Stromsperre: Was tun? nennt den frühestmöglichen Beginn der Unterbrechung.
- 4Lieferanten schriftlich ansprechen
Bitten Sie um Ratenzahlung oder Stundung und nennen Sie einen Betrag, den Sie zuverlässig zahlen können. Ein konkreter Vorschlag wirkt besser als ein allgemeiner Hilferuf.
Wer Ihnen schnell helfen kann
- Ihr Lieferant: Er kann Raten, Stundung oder eine Vereinbarung anbieten. In der Grundversorgung müssen Sie die Abwendungsvereinbarung nach der Androhung verlangen können (§ 41g EnWG).
- Schuldnerberatung und Verbraucherzentrale: Sie prüfen Forderung und Ratenplan. Der Lieferant muss Sie mit der Androhung auf örtliche Hilfsangebote hinweisen (§ 41f EnWG).
- Sozialamt oder Jobcenter: Bei Sozialleistungen kann in Ausnahmefällen ein Darlehen für die Schulden geprüft werden. Das ist keine Zusage, mehr unter Darlehen für Stromschulden.
- Schlichtungsstelle Energie: Bei Streit über die Forderung können Sie die Schlichtungsstelle einschalten (§ 111b EnWG). Rückstände, die zum Zeitpunkt der Androhung dort schon anhängig sind, bleiben bei der Schwelle außer Betracht.
- Ärztin oder Arzt: Bei gesundheitlicher Gefährdung stellt Ihnen die behandelnde Praxis ein Attest aus. Mehr unter Stromsperre und Härtefall.
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Was in Ihr Schreiben an den Lieferanten gehört
Ein gutes Schreiben ist kurz, sachlich und enthält diese Angaben:
- Kundennummer, Zählernummer und Ihre Anschrift
- Das Datum von Mahnung und Androhung, auf die Sie sich beziehen
- Ihr Angebot: Betrag und Termin der ersten Zahlung, Höhe und Zahltag der Raten
- Bei Streit über die Forderung: Was genau Sie beanstanden
- Ein Hinweis auf besondere Schutzbedürftigkeit, falls sie besteht, mit Attest
- Die Bitte, den Eingang und Ihr Angebot schriftlich zu bestätigen
Senden Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang nachweisen können, zum Beispiel per Einschreiben, und behalten Sie eine Kopie.
Ihre Rechte auf einen Blick
| Thema | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Frist nach der Androhung | Frühestens vier Wochen nach vorheriger Androhung darf unterbrochen werden | § 41f Abs. 1 EnWG |
| Ankündigung | Der Beginn muss acht Werktage vorher brieflich angekündigt werden | § 41f Abs. 5 EnWG |
| Schwelle | Mindestens das Doppelte des Abschlags, ohne Abschlag ein Sechstel der Jahresrechnung, immer mindestens 100 Euro | § 41f Abs. 3 EnWG |
| Schutz | Keine Unterbrechung bei Unverhältnismäßigkeit oder bei dargelegter Aussicht auf Zahlung | § 41f Abs. 2 EnWG |
| Kosten | Androhung und Ankündigung müssen die voraussichtlichen Kosten nennen | § 41f Abs. 6 EnWG |
| Abwendungsvereinbarung | In der Grundversorgung auf Verlangen innerhalb einer Woche, spätestens mit der Ankündigung | § 41g EnWG |
Zusammenfassung zur Orientierung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.
Der Strom ist schon aus: Was jetzt zählt
Ist die Versorgung bereits unterbrochen, geht es um die Wiederherstellung. Das Gesetz regelt sie in § 41f Abs. 7 EnWG. Praktisch heißt das: Rufen Sie Ihren Lieferanten an, fragen Sie, was für die Wiederherstellung nötig ist, und lassen Sie sich die Kosten nennen. Die voraussichtlichen Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung musste er Ihnen schon in der Androhung mitteilen. Sie können im Einzelfall nachweisen, dass sie geringer sind.
Bieten Sie gleichzeitig eine Zahlung und einen Ratenplan an. Beziehen Sie Sozialleistungen, gehen Sie am selben Tag zum Sozialamt oder Jobcenter und nennen Sie die vollzogene Sperre.
Fünf Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Briefe ungeöffnet liegen lassen: Die Fristen laufen ab dem Zugang der Schreiben
- Nur mündlich verhandeln: Halten Sie jede Absprache schriftlich fest
- Mehr versprechen, als Sie zahlen können: Ein geplatzter Ratenplan verschlechtert Ihre Lage
- Die Rechnung nicht prüfen: Fehler in der Abrechnung kommen vor
- Den Anbieter wechseln, ohne den Rückstand zu klären: Er bleibt bestehen und kann zu Inkasso und Schufa-Eintrag führen
Wie es danach weitergeht
Ist die Lage stabil, lohnt der Blick nach vorn. Die Grundversorgung steht Haushaltskunden grundsätzlich zu (§ 36 EnWG). Wer einen neuen Tarif sucht, findet unter Kein Stromanbieter nimmt mich die Reihenfolge der Möglichkeiten und unter Strom mit Vorkasse, Kaution oder Prepaid die Regeln zu Sicherheiten.
Häufige Fragen
Was ist das Wichtigste bei einer Stromsperre?
Kann der Strom ohne Vorwarnung abgestellt werden?
Was kostet die Hilfe?
Muss ich meine Daten eingeben?
Hilft ein Anbieterwechsel gegen die Sperre?
Wer ist besonders geschützt?
Übernimmt das Jobcenter die Schulden?
Das könnte Sie auch interessieren
Quellen und weiterführende Informationen
- § 41f EnWG: Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden (Fassung seit 23.12.2025)
- § 41g EnWG: Ergänzende Regelungen in der Grundversorgung (Abwendungsvereinbarung)
- § 111b EnWG: Schlichtungsstelle Energie
- § 36 EnWG: Grundversorgungspflicht
- Verbraucherzentrale: Stromsperre, was nun?
Stand: 14. Oktober 2026. Alle Angaben dienen der Information und sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und die Schreiben Ihres Lieferanten. Fristen und Regeln können sich ändern.
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