Gassperre: Was tun? Fristen, Schwelle und Hilfe im Winter
Wenn die Gassperre droht, geht es um Wärme und Warmwasser. Das Gesetz schreibt Fristen und eine Mindestschwelle vor. Der Rechner zeigt, ab wann Ihr Lieferant das Gas frühestens abstellen lassen darf und ob Ihr Rückstand die Schwelle erreicht.
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- Mit Rechner und Quellen
- Stand Oktober 2026
Gassperre: Fristen und Schwelle prüfen
Zwei Rechner: frühester Beginn und Schwelle für den Rückstand.
Tragen Sie mindestens das Datum der Androhung oder der Ankündigung ein. Dann sehen Sie, ab wann das Gas frühestens abgestellt werden darf.
Weitere Angaben (optional)
Geben Sie den Rückstand und Ihren Abschlag ein. Wir zeigen, ob die gesetzliche Schwelle für eine Unterbrechung erreicht ist.
Die Regeln gelten auch für Gas
Bei Haushaltskunden regelt § 41f EnWG, wann die Energieversorgung wegen Nichtzahlung unterbrochen werden darf. Die Ergänzungen für die Grundversorgung in § 41g EnWG nennen ausdrücklich Strom und Gas. Die Vorschrift wurde zum 23. Dezember 2025 neu gefasst. Der Ablauf ist derselbe wie bei Strom: Mahnung, Androhung, mindestens vier Wochen Frist und die Ankündigung des Beginns acht Werktage vorher.
Zusätzlich muss der Zahlungsverzug eine Schwelle erreichen. Nach § 41f Abs. 3 EnWG sind das mindestens das Doppelte des Monatsabschlags, ohne Abschlag mindestens ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung, und in jedem Fall mindestens 100 Euro. Der Rechner oben prüft beides.
Besonders im Winter: Warum Gas schwerer wiegt
Gas dient vielen Haushalten für Heizung und Warmwasser. Eine Unterbrechung wirkt deshalb in der kalten Jahreszeit besonders hart. Das Gesetz kennt deshalb Schutzgründe: Eine Unterbrechung ist nicht zulässig, wenn ihre Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben durch gesundheitliche oder altersbedingte Umstände (§ 41f Abs. 2 EnWG).
Teilen Sie solche Umstände dem Lieferanten früh und schriftlich mit. Ein Musterschreiben mit Schutz-Check finden Sie unter Stromsperre und Härtefall. Die Regeln gelten für Gas genauso.
Sofort-Plan: Die ersten Tage
- 1Schreiben sichern
Legen Sie Mahnung, Androhung und Ankündigung zusammen und notieren Sie, wann Sie sie erhalten haben.
- 2Datum ausrechnen
Nutzen Sie den Rechner oben. Er nennt den frühestmöglichen Beginn der Unterbrechung.
- 3Mit dem Lieferanten sprechen
Bieten Sie schriftlich eine Zahlung oder Raten an. Ein konkreter Plan wirkt besser als ein allgemeiner Hilferuf.
- 4In der Grundversorgung: Abwendungsvereinbarung verlangen
Der Grundversorger muss sie nach der Androhung auf Verlangen innerhalb einer Woche, spätestens mit der Ankündigung, in Textform anbieten (§ 41g EnWG).
- 5Beratung holen
Schuldnerberatung und Verbraucherzentrale helfen beim Ratenplan. Der Lieferant muss Sie mit der Androhung auf örtliche Hilfsangebote hinweisen (§ 41f EnWG).
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Wir zeigen Anbieter, die laut Angabe keine Schufa-Prüfung durchführen und von Now Check geprüft wurden.
Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen
Ihr Gas-Abschlag beträgt 80 Euro. Die Schwelle liegt dann bei 160 Euro: Das Doppelte des Abschlags übersteigt den Mindestbetrag von 100 Euro. Ein Rückstand von 150 Euro erreicht die Schwelle nicht, ein Rückstand von 160 Euro schon. Mit einer Zahlung von 40,01 Euro würden Sie bei 200 Euro Rückstand unter die Schwelle kommen.
Zu den Fristen: Wurde die Sperre am 1. Oktober angedroht, darf sie frühestens am 29. Oktober beginnen. Kommt die Ankündigung des Beginns am 30. Oktober, kommen acht Werktage dazu, der früheste Beginn wäre dann der 9. November. Der spätere der beiden Tage gilt. Ihre eigenen Daten rechnet der Rechner oben aus.
Kosten der Unterbrechung
Androhung und Ankündigung müssen klar und hervorgehoben nennen, welche voraussichtlichen Kosten durch die Unterbrechung und die spätere Wiederherstellung der Versorgung entstehen können. Sie können im Einzelfall nachweisen, dass die Kosten geringer sind (§ 41f Abs. 6 EnWG). Vergleichen Sie diese Kosten mit dem Rückstand. Oft ist eine Ratenzahlung günstiger als eine Sperre.
Hilfe vom Amt
Beziehen Sie Sozialleistungen, kann in Ausnahmefällen eine Übernahme der Schulden als Darlehen geprüft werden. Das ist keine Zusage. Voraussetzungen und Rückzahlung stehen unter Darlehen für Stromschulden, die Überlegungen gelten für Energieschulden allgemein. Den Notfall-Plan mit Dringlichkeit finden Sie unter Schnelle Hilfe bei Stromsperre.
Das sollten Sie bereithalten
- Mahnung, Androhung und Ankündigung mit Datum
- Letzte Gasabrechnung und Ihre Abschlagshöhe
- Zählernummer und letzter Zählerstand
- Einkommensnachweis, wenn Sie eine Ratenzahlung vorschlagen
- Ein ärztliches Attest, falls eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht
Fünf Fehler bei drohender Gassperre
- Briefe ungeöffnet liegen lassen, die Fristen laufen ab Zugang
- Nur mündlich verhandeln statt schriftlich
- Mehr Raten zusagen, als Sie tragen können
- Die Rechnung nicht prüfen, Fehler kommen vor
- Den Anbieter wechseln, ohne den Rückstand zu klären
Nach der Krise: Neuer Vertrag
Ein Anbieterwechsel löscht den Rückstand beim bisherigen Lieferanten nicht. Klären Sie ihn parallel. Für die Zeit danach finden Sie Wege unter Gas trotz negativer Schufa und Tarife unter Gasanbieter ohne Schufa.
Häufige Fragen
Wie lange nach der Androhung darf das Gas abgestellt werden?
Wie hoch muss der Rückstand für eine Gassperre sein?
Gelten die Regeln für Gas genauso wie für Strom?
Was ist eine Abwendungsvereinbarung?
Wer ist besonders geschützt?
Zählen Samstage bei den acht Werktagen mit?
Was kostet eine Gassperre?
Kann ich im Winter trotzdem abgestellt werden?
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Quellen und weiterführende Informationen
- § 41f EnWG: Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden (Fassung seit 23.12.2025)
- § 41g EnWG: Ergänzende Regelungen in der Grundversorgung (Abwendungsvereinbarung)
- § 111b EnWG: Schlichtungsstelle Energie
- § 36 EnWG: Grundversorgungspflicht
- Verbraucherzentrale: Stromsperre, was nun?
Stand: 14. Oktober 2026. Alle Angaben dienen der Information und sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und die Schreiben Ihres Lieferanten. Fristen und Regeln können sich ändern.
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