Gas trotz negativer Schufa: Welche Wege Sie haben
Mit negativer Schufa Gas zu bekommen, ist möglich. Es gibt vier Wege, die aufeinander aufbauen. Beantworten Sie drei Fragen und sehen Sie, mit welcher Stufe Sie beginnen.
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- Stand Oktober 2026
Gas-Tarife ohne Schufa-Prüfung für Ihre Adresse
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Wir zeigen Anbieter, die laut Angabe keine Schufa-Prüfung durchführen und von Now Check geprüft wurden.
Ihre Gas-Leiter
Drei Fragen, vier Stufen, eine Empfehlung.
Ohne Ablehnung und ohne Rückstand ist der Vergleich der Tarife ohne Schufa-Prüfung der beste Start.
- 1Tarif ohne Schufa-PrüfungHier beginnen
Vergleichen Sie Gastarife von Anbietern, die laut Angabe keine Schufa-Prüfung durchführen. Der Anbieter kann stattdessen andere Bedingungen stellen, die in den Vertragsunterlagen stehen.
- 2GrundversorgungMöglich
Haushaltskunden haben grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung (§ 36 EnWG), auch mit negativer Schufa. Wer ohne Vertrag Gas entnimmt, erhält durch die Entnahme einen Grundversorgungsvertrag und teilt die Entnahme unverzüglich in Textform mit (§ 2 Abs. 2 GasGVV).
- 3Sicherheit in der GrundversorgungMöglich
Ist ein Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden verzinst und sind unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann (§ 15 GasGVV).
- 4Hilfe bei RückständenSpäter
Bei offenen Rechnungen gelten Fristen: Frühestens vier Wochen nach der Androhung darf unterbrochen werden, und der Beginn muss acht Werktage vorher angekündigt werden (§ 41f EnWG). In der Grundversorgung können Sie eine Abwendungsvereinbarung verlangen (§ 41g EnWG).
Die Leiter ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und Ihre Vertragsunterlagen.
Ist Gas mit negativer Schufa möglich?
Ja. Haushaltskunden haben in ihrem Netzgebiet grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung mit Gas (§ 36 EnWG), auch bei einem negativen Schufa-Eintrag. Außerdem gibt es Anbieter, die laut Angabe auf die Schufa-Prüfung verzichten. Beide Wege führen zu Gas, sie unterscheiden sich in Preis, Bedingungen und Aufwand.
Eine negative Schufa verhindert die Versorgung also nicht, sie schränkt die Auswahl ein. Der Grundversorger darf unter Voraussetzungen eine Sicherheit verlangen, und manche Wechseltarife sind nicht zugänglich. Die Leiter oben ordnet die Wege.
Stufe 1: Tarife ohne Schufa-Prüfung
Der bequemste Weg ist ein Tarif von einem Anbieter, der keine Schufa-Auskunft einholt. Die Liste mit Filtern finden Sie unter Gasanbieter ohne Schufa. Prüfen Sie, ob der Anbieter stattdessen eine Vorauszahlung oder Kaution verlangt, und lesen Sie die Bedingungen vor dem Abschluss.
Stufe 2: Grundversorgung
Wenn Anbieter Sie ablehnen, bleibt die Grundversorgung. Der Grundversorger ist das Gasversorgungsunternehmen, das in Ihrem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Seine Bedingungen regelt die Gasgrundversorgungsverordnung. Wer ohne Vertrag Gas entnimmt, erhält durch die Entnahme einen Grundversorgungsvertrag und muss die Entnahme unverzüglich in Textform mitteilen (§ 2 Abs. 2 GasGVV). Das gilt zum Beispiel nach einem Einzug.
Stufe 3: Sicherheit in der Grundversorgung
Ist ein Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen (§ 15 Abs. 1 GasGVV). Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst (§ 15 Abs. 2 GasGVV). Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann (§ 15 Abs. 4 GasGVV). Die Details und einen Zinsrechner finden Sie unter Gas: Vorauszahlung und Kaution.
Stufe 4: Hilfe bei Rückständen
Bei offenen Rechnungen gelten Fristen. Frühestens vier Wochen nach der Androhung darf unterbrochen werden, und der Beginn muss acht Werktage vorher brieflich angekündigt werden (§ 41f EnWG). In der Grundversorgung können Sie eine Abwendungsvereinbarung verlangen, die der Grundversorger innerhalb einer Woche, spätestens mit der Ankündigung, anbieten muss (§ 41g EnWG). Mehr unter Gassperre: Was tun?.
Drei typische Situationen und die passende Stufe
Situation eins: Ein Gasanbieter hat Ihren Antrag abgelehnt. Dann ist die Grundversorgung der sichere Weg, denn Haushaltskunden haben grundsätzlich Anspruch darauf (§ 36 EnWG). Fragen Sie nach dem Preisblatt, schreiben Sie dem Grundversorger und vergleichen Sie später erneut Tarife ohne Schufa-Prüfung.
Situation zwei: Sie sind gerade eingezogen. Dann beginnt die Versorgung automatisch über die Grundversorgung, und Sie melden die Entnahme in Textform (§ 2 Abs. 2 GasGVV). In Ruhe wechseln Sie danach in einen günstigeren Tarif.
Situation drei: Sie haben offene Rechnungen beim bisherigen Gasanbieter. Dann geht es zuerst um die Fristen und um eine Ratenzahlung. Ein neuer Vertrag löst den Rückstand nicht. Wenn die Lage geklärt ist, wählen Sie einen Tarif oder die Grundversorgung.
Ihre Schufa-Daten prüfen
Viele wissen gar nicht, was über sie gespeichert ist. Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen und eine Kopie zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Prüfen Sie, ob Einträge richtig und noch aktuell sind. Wie das geht und was Sie bei falschen Einträgen tun können, steht unter Schufa-Selbstauskunft kostenlos.
So sprechen Sie mit dem Grundversorger
- 1Schriftlich und knapp
Schreiben Sie dem Grundversorger Ihre Anschrift, Zählernummer und Ihr Anliegen. Eine E-Mail genügt, wenn sie Ihre Angaben enthält und Sie den Versand aufbewahren.
- 2Preisblatt anfordern
Fragen Sie nach den aktuellen Allgemeinen Preisen und den ergänzenden Bedingungen. Der Grundversorger muss sie Ihnen nennen.
- 3Zahlungsweg klären
Fragen Sie, ob Lastschrift oder Überweisung möglich ist und wie hoch der Abschlag sein soll.
- 4Bestätigung abwarten
Der Grundversorger muss einen Vertragsschluss, der durch Entnahme zustande kommt, unverzüglich in Textform bestätigen. Prüfen Sie die Angaben in der Bestätigung.
Ihre Rechte auf einen Blick
| Thema | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Anspruch | Haushaltskunden haben grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung | § 36 EnWG |
| Einzug ohne Vertrag | Vertrag durch Entnahme, Mitteilung in Textform | § 2 Abs. 2 GasGVV |
| Sicherheit | In angemessener Höhe, wenn die Vorauszahlung nicht möglich ist | § 15 GasGVV |
| Unterbrechung | Frühestens vier Wochen nach der Androhung, Ankündigung acht Werktage vorher | § 41f EnWG |
| Abwendung | Abwendungsvereinbarung auf Verlangen innerhalb einer Woche | § 41g EnWG |
Zusammenfassung zur Orientierung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte.
Das sollten Sie bereithalten
- Zählernummer und aktueller Zählerstand
- Personalausweis und Meldebescheinigung, falls verlangt
- Letzte Gasrechnung mit Verbrauch
- Schreiben zu Rückständen, Mahnungen oder Ablehnungen
- Ihre Selbstauskunft, wenn Sie Ihre Schufa-Daten prüfen wollen: Schufa-Selbstauskunft kostenlos
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Mehrere Anbieter hintereinander anfragen, ohne die Bedingungen zu prüfen
- Alte Rückstände ignorieren: Ein Wechsel löscht sie nicht
- Die Grundversorgung nicht in Anspruch nehmen, aus Angst vor der Schufa
- Ungeprüft Vorauszahlungen leisten, ohne Beleg und Rückgabebedingung
Häufige Fragen
Bekomme ich Gas mit negativer Schufa?
Darf der Grundversorger eine Sicherheit verlangen?
Bekomme ich die Sicherheit zurück?
Was, wenn ich beim bisherigen Anbieter noch Rückstände habe?
Wie finde ich meinen Grundversorger?
Muss ich bei der Grundversorgung meine Schufa vorlegen?
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Quellen und weiterführende Informationen
- § 36 EnWG: Grundversorgungspflicht
- § 2 GasGVV: Vertragsschluss
- § 14 GasGVV: Vorauszahlungen
- § 15 GasGVV: Sicherheitsleistung
- § 41f EnWG: Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden (Fassung seit 23.12.2025)
- § 41g EnWG: Ergänzende Regelungen in der Grundversorgung (Abwendungsvereinbarung)
- Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person
Stand: 14. Oktober 2026. Alle Angaben dienen der Information und sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und die Schreiben Ihres Lieferanten. Fristen und Regeln können sich ändern.
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